Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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PRO MUSICA, Förderverein des Institutes für Musik

Telefon: 0345-5524502

Raum 334 Geschäftsstelle
Kleine Marktstr. 7
06108 Halle

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Satzung des Vereins

Satzung PRO MUSICA

Verein zur Förderung des Institutes für Musik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e. V.

 Pro Musica, Verein zur Förderung des Institutes für Musik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e. V., wurde am 15.07.1997 in Halle/(Saale) gegründet.

§1 Charakter und Sitz

  1. Der Verein vereinigt natürliche und juristische Personen, die sich der Ausbildung von Musikpädagogen  an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg besonders verbunden fühlen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle und ist am 28.10.1997 unter dem Namen Pro Musica Verein zur Förderung des Institutes für Musik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e. V. im Vereinsregister VR-1553 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Pro Musica, Verein zur Förderung des Institutes für Musik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e.V., versteht sich als eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige gemeinnützige Vereinigung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der pädagogischen Ausbildung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Forschung, Lehre und künstlerischer Arbeit.
  3. Insbesondere fühlt sich der Verein solchen Vorhaben verbunden, die im Kontext universitärer Forschung und Lehre sowie künstlerischer Praxis innovativen Charakter tragen.
  4. Der Verein fördert künstlerische und wissenschaftliche Aktivitäten des Institutes für Musik, Konzertveranstaltungen und die Ausrichtung künstlerischer Wettbewerbe
  5. Der Verein soll besonders für solche Aktivitäten im o.g. Sinne fördernd eingreifen, in denen andere Fördermaßnahmen nicht greifen.
  6. Es ist Aufgabe des Vereins, Geldmittel einzuwerben, die den o.g. Zwecken zur Verfügung gestellt werden können.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Pro Musica, Verein zur Förderung des Institutes für Musik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch bei Ausscheiden von Mitgliedern nicht an diese zu­rückgegeben werden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und juristische Person, die der vorliegenden Satzung zustimmt, kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Über die Aufnahme in den Verein, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
  3. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller frei, eine Berufung bei der Generalversammlung des Vereins einzulegen. Der Beschluss der Generalversammlung ist endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  5. Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres anzuzeigen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Austrittsdatum zu zahlen. Der Austritt kann nicht rückwirkend erklärt werden.
  6. Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins verstoßen, können auf Antrag von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
  7. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um die Interessen des Institutes für Musik verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten eines natürlichen Mitgliedes; sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 5 Vereinsorgane



Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Generalversammlung
  • b) der  Vorstand
  • c) der Erweiterte Vorstand
  • d) die Kassenprüfer


a) Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung repräsentiert alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und genießt sowohl aktives als auch passives Wahlrecht. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.
  2. Die Generalversammlung tritt jährlich zusammen. Darüber hinaus muss sie einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand fordert. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder durch den Vorstandsvorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, vier Wochen vor dem Termin.
  3. Jede ordentlich einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und die Kassenprüfer in getrennten und geheimen Wahlgängen mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stehen mehrere Kandidaten für eine Funktion zur Wahl, ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Weiteres regelt die Wahlordnung.
  5. Die Generalversammlung berät und beschließt die Satzung und die Mitgliedsbeitrags­ordnung des Vereins und berät den Perspektivplan des Vorstandes für das kommende Geschäftsjahr. Sie nimmt die folgenden Berichte entgegen: den Rechenschaftsbericht des Erweiterten Vorstandes, den Finanzbericht des Schatzmeisters, den Bericht der Kassenprüfer und erteilt Entlastung.

b) Vorstand

  1. Zwischen den Sitzungen der Generalversammlung und des Erweiterten Vorstandes führt der Vorstand die laufenden Geschäfte.
  2. Dem Vorstand gehören vier Mitglieder an. Diese sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende müssen hauptamtlich tätige Personen des Institutes für Musik sein. Liegt keine entsprechende Kandidatur vor, entfällt die vorabgenannte Regelung.
  3. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer oder beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung. Die Befugnisse des Geschäftsführers können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

c) Erweiterter Vorstand

  1. Zwischen den Zusammenkünften der Generalversammlung liegt die Leitung des Vereins in den Händen des Erweiterten Vorstandes. Er führt die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse durch und beschließt in diesem Rahmen den jährlichen Haushaltsplan. Er ist gegenüber der Generalversammlung rechenschaftspflichtig.
  2. Der Erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und drei gewählten Beiräten zusammen, von denen einer Hochschullehrer des Institutsbeirates sein muss.
  3. Der Erweiterte Vorstand tritt in der Regel halbjährlich zusammen. Der Vorstandsvorsitzende kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert. Er muss es, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zwei Wochen vor dem Termin.
  4. Der Erweiterte Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Scheidet ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes während einer Wahlperiode aus, kann der Erweiterte Vorstand bis zur folgenden Generalversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen. Die Generalversammlung wählt dann für den Rest der laufenden Amtsperiode einen Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied des Erweiterten Vorstandes.

d) Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben das Recht, in alle Unterlagen, hinsichtlich der Finanzen des Vereins, gemeinschaftlich Einblick zu nehmen.
  2. Sie haben die Pflicht jeder Generalversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen. Dieser kann auch Empfehlungen enthalten.
  3. Stellen die Kassenprüfer finanzielle Unregelmäßigkeiten im laufenden Geschäftsjahr fest, sind sie verpflichtet, unverzüglich den Erweiterten Vorstand schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
  4. Sollte eine finanzielle Situation eintreten, die den Verein in seiner Existenz bedroht, sind die Kassenprüfer berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 6 Sitzungen

  1. Die Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes werden vom Vorstandsvorsitzenden, bzw. bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
  2. Alle Beschlüsse der Generalversammlung und im Erweiterten Vorstand werden jeweils mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei gleicher Anzahl von Für- und Gegenstimmen entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  3. Änderungen der Satzung können nur mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung  beschlossen werden.
  4. Alle Beschlüsse der Generalversammlung und des Erweiterten Vorstandes werden durch den Schriftführer protokolliert und von ihm und dem Vorstandsvorsitzenden unterschrieben.
  5. Weitergehende Bestimmungen können durch die Generalversammlung, den Vorstand bzw. den Erweiterten Vorstand jeweils in eigenen Geschäftsordnungen geregelt werden.

§ 7 Offizielle

  1. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein. Er wirkt im Sinne der Beschlüsse der Generalversammlung und des erweiterten Vorstandes.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Schatzmeister überwacht die Handhabung der Finanzen der Vereinigung, einschließlich der finanziellen Angelegenheiten der Geschäftsstelle, sowie die laufenden Einnahmen und Ausgaben.
  4. Der Schatzmeister erstattet dem Erweiterten Vorstand regelmäßig Bericht über die Finanz­si­tuation des Vereins und erarbeitet den jährlichen Entwurf des Haushaltsplanes.
  5. Der Schriftführer protokolliert die Sitzungen des Vereins und ist verantwortlich für die Erledigung des Schriftverkehrs.

§ 8 Kommissionen, Arbeitsgruppen

  1. Durch den Erweiterten Vorstand können ständige bzw. projektbezogene Kommissionen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

§ 9 Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle Pro Musica, Verein zur Förderung des Institutes für Musik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e. V, hat ihren Sitz in Halle an der Saale.
  2. Die Geschäftsstelle wird durch den Geschäftsführer geleitet.

§ 10 Ehrenamt, Erstattung

  1. Die Mitarbeit im Vorstand, im Erweiterten Vorstand sowie in den Kommissionen und Arbeitsgruppen ist ehrenamtlich.
  2. Der Aufwand für die Sitzungen und Fahrten im Auftrag des Vereins können bis zur Obergrenze des geltenden Bundesreisekostengesetzes erstattet werden.

§ 11 Finanzen

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus: den Mitgliedsbeiträgen laut Mitgliedsbeitragsordnung, den Zuwendungen von Bund und Land, bzw. von einzelnen Städten und Gemeinden, Spenden, Einnahmen aus Aktivitäten.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres im voraus fällig, jedoch spätestens bis drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung.
  3. Die Kassenprüfung erfolgt  zum Ende des Geschäftsjahres per 31.12..

§ 12 Existenz und Auflösung

  1. Die Existenz Pro Musica, Verein zur Förderung des Institutes für Musik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e. V., ist abhängig vom Bestehen einer Institution für Musik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bzw. deren Rechtsnachfolger.
  2. Die Auflösung kann nur auf einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine schriftliche Abstimmung durch Briefwahl ist möglich. Ein entsprechender Antrag kann vom Erweiterten Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. In diesem Fall ist die Geschäftsstelle beauftragt, die Generalversammlung unter Mitteilung des Grundes unverzüglich einzuberufen.
  3. Mit der Auflösung werden der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter beauftragt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Vereinigung der Freunde und Förderer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg e. V..

§ 13 Gleichsetzung der sprachlichen Bezeichnungen

  1. Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen in der männlichen wie in der weiblichen Form.

§ 14 Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Beitragsordnung

§ 1

Zu entrichtende Jahresbeiträge:

bar in der Geschäftsstelle oder per Überweisung an die Saalesparkasse Halle,

IBAN: DE79 8005 3762 1894 0326 47, BIC: NOLADE21HAL

Regulärer Jahresbeitrag20,00 Euro
Student/Studentin, erm. Mitglieder, Arbeitslose, Rentner etc.10,00 Euro
Ehepaare30,00 Euro
Firmen/Institutionen65,00 Euro
Ehrenmitgliederbeitragsfrei

§ 2

 Die Beiträge sind von den Mitgliedern entsprechend  § 11, Abs. 2 der Satzung des Vereins PRO MUSICA zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 3

Bleibt ein Mitglied mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand und kommt trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nach, wird der Ausschluss durch die Generalversammlung beantragt.

Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlungspflicht für säumige Beiträge.

Aktuelle Satzung

Aktuelle Satzung PRO MUSICA
Satzung_aktuell_2015.doc (46,5 KB)  vom 12.09.2017


Beitrittserklärung_NEU.pdf (11,9 KB)  vom 15.10.2013

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